Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Gleichstellungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 Sozialgesetzbuch IX bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
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